Freitag, 20. September 2024

20. September ~ WELTKINDERTAG

Heute, am 70. Weltkindertag, möchten wir vom Nachwuchs-Literatur-Zentrum “Ich schreibe!” e.V. erneut betonen, wie wichtig es uns ist, dass Kinder und Jugendliche das Recht auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben haben. Wir setzen uns dafür ein, dass geeignete und gleiche Möglichkeiten für kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung gefördert werden. Dies ist eine zentrale Aufgabe unseres Vereins.
Unser Hauptanliegen ist es, die Rechte der Kinder und Jugendlichen auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben zu stärken und die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung im OSL Landkreis gemeinsam mit dem Jugendamt voranzubringen. Mit unseren vielseitigen kulturpädagogischen Projekten möchten wir diesen Weg beschreiten und dabei die Vernetzung mit vielen Partnern fördern.

 

20. September 2024

70. Weltkindertag: „Mit Kinderrechten in die Zukunft“

Was sind Kinderrechte?

Kinderrechte sind grundlegende Rechte, die allen Kindern zustehen, unabhängig etwa von Hautfarbe, Geschlecht, Religion oder Herkunft. Sie basieren auf internationalen Übereinkommen wie der UN-Kinderrechtskonvention und umfassen vier Grundprinzipien:

  • Diskriminierungsverbot: Alle Kinder haben das Recht, frei von jeglicher Form der Diskriminierung zu sein.

  • Recht auf Leben und persönliche Entwicklung: Kinder haben das Recht auf Leben, Überleben und persönliche Entwicklung sowie Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung.

  • Beteiligungsrecht: Kinder haben das Recht, an Entscheidungen teilzuhaben, die ihr eigenes Leben betreffen.

  • Kindeswohlvorrang: Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, soll stets das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen.

Textquelle: https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/-/70-jahre-weltkindertag-einladung-bildtermin/360662

 

UN-Kinderrechtskonvention mehr lesen

Artikel 31: Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.