Die Freiheit der Kunst wird unter
Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützt und stellt damit ein
Grundrecht dar. Doch Kunst und Kultur können nur frei sein und ihre
gesellschaftliche Aufgabe erfüllen, wenn ihnen die dafür notwendige
Achtung und Akzeptanz auf bundespolitischer Ebene entgegengebracht
wird. Bislang wird die Kulturförderung in weiten Teilen als
freiwillige Aufgabe der Länder und Kommunen betrachtet. Wir sind
jedoch der Überzeugung, dass der Stellenwert von Kunst und Kultur
als ein kollektives gesellschaftliches Interesse grundrechtlich
geschützt werden muss. Dies beinhaltet nicht nur den Schutz unseres
kulturellen Erbes, sondern auch die Förderung der kulturellen
Landschaft in ihrer ganzen Vielfalt.
Kunst und Kultur
existieren nicht um ihrer selbst willen, sondern brauchen und suchen
den Dialog mit der Bevölkerung, dem Publikum. Jeder Mensch –
ungeachtet seiner Lebenssituation oder seiner finanziellen
Bedingungen – hat einen Anspruch auf kulturelle Teilhabe. Und
obwohl dieses Menschenrecht in der UN-Charta verbrieft ist – zu
deren Unterzeichnern die Bundesrepublik Deutschland gehört – sind
wir von der Schaffung der dafür notwendigen Chancengleichheit noch
sehr weit entfernt.
Wir fordern:
Den Schutz von Kunst und Kultur als Grundrecht im Grundgesetz zu verankern.
Das Recht auf unbeschränkte Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger am kulturellen Leben und an kultureller Bildung als Grundrecht im Grundgesetz zu verankern.
Langfristige stabile Sicherungsinstrumente für Kunst- und Kulturschaffende zu etablieren sowie ein auf sie zugeschnittenes gesetzliches Regelwerk zu schaffen, das sie vor unverschuldeten Verdienstausfällen schützt.
Alle drei Forderungen sind aus unserer Sicht Obliegenheiten des Staates sowie der gesellschaftlichen Kräfte
Textquelle: https://www.kulturinsgrundgesetz.de/
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